Gemeinderat
Der Stadtrat ist ein exekutives Organ der Stadt Kolín im Bereich eigenes Wirkungskreises. Im Bereich der übertragenen Wirksamkeit liegt dem Stadtrat die Entscheidung nur dann ob, falls es vom Gesetz festgelegt wird. Der Stadtrat der Stadt Kolín hat 9 Mitglieder, er wird vom Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern und anderen Gemeinderatsmitgliedern gebildet, die aus den Reihen der Gemeindevertretung gewählt werden.
Der Stadtrat bereitet Vorschläge zur Verhandlung vor, er gewährleistet die Erfüllung der von ihm angenommenen Beschlüsse und seine Jurisdiktion ist in § 102 Ges.Nr. 128/2000 SIG, über Gemeinden (Gemeindeeinrichtung), dediziert.
Zum Beispiel erlässt er Anordnungen der Stadt, errichtet und widerruft je nach Bedarf Kommissionen des Stadtrats, er ernennt und widerruft die Vorsitzenden und die Mitglieder in ihrer Funktion, er legt die Gesamtzahl der Angestellten des Stadtamtes fest, er ernennt und widerruft die Leiter der Abteilungen des Stadtamtes Kolín und der Organisationseinheiten der Stadt und weiterer. Beim Vollzug der Tätigkeit im eigenen Wirkungskreis ist der Stadtrat der Stadt Kolín der Vertretungsgemeinde der Stadt Kolín gegenüber verantwortlich.
Die Tagungen des Gemeinderats finden je nach Bedarf statt, in der Regel einmal wöchentlich. Die Tagung des Gemeinderates ist öffentlich. Es wird ein Tagungsprotokoll angefertigt, das beim Stadtamt hinterlegt wird, so dass die Mitglieder der Gemeindevertretung die Möglichkeit der Einsicht haben, wobei natürlich auch andere Personen das Recht auf Mitteilung der Informationen bezüglich der Beschlüsse des Stadtrates haben.
Der Stadtrat kann als seine Initiativ- und Beratungsorgane Kommissionen errichten. Ihre Standpunkte und Vorschläge legen die Kommissionen dem Stadtrat der Gemeinde vor. Eine Kommission ist gleichfalls ein exekutives Organ, falls ihr die Ausübung des übertragenen Wirkungskreises anvertraut wurde. Zum Vorsitzenden solcher Kommission kann eine Person werden, die besondere fachliche Befähigung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises der Kommission erwiesen hat. Die Kommission beschließ gemäß der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder. Für ihre Tätigkeit ist die Kommission dem Stadtrat gegenüber verantwortlich, in Sachen bei der Ausübung des übertragenen Wirkungskreises auf öffentlichem Gebiet ist sie dem Bürgermeister gegenüber verantwortlich.